Me too? Der schmale Grat zwischen Flirt und Belästigung
Verfasser: KeySell on Thursday, 28 February 2019Keine voreiligen vertraglichen Zugeständnisse gegenüber dem Arbeitgeber. Damit schmälern Sie Ihre Erfolgsaussichten im Rechtsstreit gravierend.
Arbeitsgericht Trier, Az 2 Ca 371/18 v. 11.09.2018
Zell, 06.02.2019 – Holen Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat ein, auch wenn der Sachverhalt peinlich ist.
Die Kündigungsschutzklage wegen einer ausgesprochenen Änderungskündigung eines Krankenpflegers gegen ein katholisches Krankenhaus wurde abgewiesen. Der schwerbehinderte, ordentlich unkündbare 56-jährige Kläger arbeitet seit 35 Jahren in dem beklagten Krankenhaus, zuletzt als Leiter der Abteilung Herzkatheter. Seine Abteilung wurde Anfang 2019 umstrukturiert.
Es fand ein Chefarztwechsel statt.
Mittels behauptetem Änderungsvertrag wurde er mit Wirkung zum 01.04.2018 zum Krankenpfleger herabgruppiert. Er soll zukünftig in der gleichen Abteilung als Krankenpfleger weiterarbeiten. Sein Gehalt wurde um vier Entgeltstufen reduziert.
Wie kam es zu der behaupteten Änderung der Arbeitsbedingungen?
Zwei Kolleginnen haben im März 2018 gegen den Kläger Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben, die sich auf Geschehnisse seit 2016 beziehen. Weder gegenüber den Vorgesetzten noch gegenüber dem Krankenhausträger haben sich die Kolleginnen über anzügliches Verhalten beschwert, obwohl in wöchentlichen Meetings und einer anonymen Mitarbeiterbefragung aus dem Jahr 2017 dazu umfassend Gelegenheit bestanden hätte.