Neue Rechtslage für umgetauschte EU-Führerscheine: Führerscheinstelle Erzgebirgskreis setzt Maßstab
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 22 September 2026§ 28 Abs. 4 FeV seit 18. August 2026 geändert – Drittstaats-Führerscheine nach
Führerschein aus dem Ausland: Seit August fällt eine Hürde
Eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung hilft Berufskraftfahrern, Pflegekräften und Rückkehrern – und die Führerscheinstelle in Annaberg-Buchholz setzt sie vorbildlich um
Am 17. August 2026 erschien im Bundesgesetzblatt eine Verordnung mit dem sperrigen Titel „Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften". Kaum jemand außerhalb der Fachwelt hat sie gelesen. Doch in Artikel 2 dieser Verordnung wird in § 28 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein Halbsatz gestrichen, an dem bislang unzählige Führerscheine gescheitert sind. Seit dem 18. August gilt die neue Fassung.
Worum es geht
§ 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung regelt, wann ein Führerschein aus einem anderen EU- oder EWR-Staat in Deutschland gilt. Der Grundsatz ist einfach: Er gilt. Wer mit einem polnischen, spanischen oder rumänischen Führerschein nach Deutschland zieht, darf damit fahren, ohne ihn umschreiben zu müssen. Absatz 4 zählt die Ausnahmen auf, in denen die Anerkennung versagt wird, etwa wenn der Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellt wurde oder in Deutschland eine Sperrfrist läuft.