LAG Hamm: Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer
Verfasser: pr-gateway on Friday, 16 February 2018LAG Hamm: Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer
Die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Handelsvertreter und einem Arbeitnehmer ist u.U. schwierig. Ein entscheidender Aspekt ist die Zeithoheit des Handelsvertreters.
Kennzeichnend für die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist, dass er im fremden Namen Geschäfte und Verträge für ein Unternehmen abschließt und dafür eine Provision erhält. Obwohl er ein eigenständiges Gewerbe betreibt, kann die Abgrenzung zu einer abhängigen Beschäftigung mitunter schwierig sein. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juni 2016 ist die Zeithoheit ein entscheidendes Merkmal für die Tätigkeit eines Handelsvertreters (Az.: 14 Sa 936/17), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.