Abscheider-Zulassungen verlieren Gültigkeit: KESSEL erleichtert mit freiwilliger Verpflichtung das neue Nachweisverfahren
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 9 September 2020Bisherige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Abscheider verstoßen gegen EU-Recht
Gemäß des Urteils vom Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2014 sind die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Abscheideranlagen unzulässig. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genehmigten Anlagen mussten bisher mit einem CE-Zeichen bezüglich DIN EN 1825-1 bzw. DIN EN 858-1 und einem Ü-Zeichen gemäß Zulassung gekennzeichnet sein. Eine solche Doppelkennzeichnung verstößt gegen die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011. Infolgedessen hat das DIBt seit Oktober 2016 keine Zulassungen mehr erteilt - alle bisherigen Zulassungen waren bis zum 20. April 2020 befristet. Anstelle der einfachen Verwendbarkeitsprüfung ist nun ein komplexes Verfahren mit einer großen Menge an Daten und Dokumenten entstanden, das eine enorme Belastung für betroffene Behörden und Bauherren bedeutet. KESSEL hat sich daher für eine eigene Lösung entschieden, die den Prüfaufwand erheblich erleichtert.