Rechnung - Das muss drinstehen (Teil I)
Verfasser: pr-gateway on Monday, 2 December 2024
Essen - Die Rechnung, die man seinem Kunden stellt, ist nicht nur für die eigenen Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht dem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die man ihm in Rechnung gestellt hat, die sogenannte Vorsteuer für den Kunden. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass die Voraussetzung hierfür eine Rechnung ist, die alle Pflichtangaben enthält. Zur Erstellung einer solchen Rechnung ist man aufgrund des mit seinem Kunden geschlossenen Vertrags verpflichtet.
Pflichtangaben in der Rechnung
1. Angabe des eigenen Namens
Man muss als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller seinen vollständigen Namen angeben. Betreibt man kein Einzelunternehmen, führt man eine Personengesellschaft, zum Beispiel GbR oder OHG, oder eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel UG oder GmbH, muss der Name der Gesellschaft in der Rechnung genannt werden.