Haftung des Hausverwalters für Schäden bei Verletzung der Kontrollpflichten
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 18 February 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03. Februar 2015 – 750 C 16/14 –.
Ausgangslage:
Hausverwalter leben gefährlich, wenn sie Schadensmeldungen am Objekt nicht nachgehen. Doch welche Pflichten hat der Hausverwalter konkret bei einer Schadensmeldung?
Fall:
Der Mieter einer Wohnung unter dem Flachdach einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte sich bei seinem Vermieter über eine Wasserblase unter der Tapete im Flur beschwert. Der Vermieter informiert den Hausverwalter. Der Hausverwalter beauftragte eine Fachfirma mit der Kontrolle des Schadensbildes. Als sich die Mitarbeiter der Firma bei dem Mieter meldeten, erklärte dieser, dass die Stelle wieder trocken sei. Darüber informiert die Firma dann wiederum den Verwalter. Der Verwalter verlässt sich auf diese Auskunft. Bei einem späteren starken Regenfall kommt es zu einem starken Wassereintritt in die Wohnung. Der Vermieter möchte vom Hausverwalter Schadensersatz.
Urteil: