BFH zur Schenkungssteuer: Geringerer Freibetrag für Urenkel als für Enkel
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 18 November 2020BFH zur Schenkungssteuer: Geringerer Freibetrag für Urenkel als für Enkel
Bei Schenkungen sollten immer die steuerlichen Konsequenzen bedacht werden. So fällt der Freibetrag für Urenkel geringer aus als für Enkel oder für Kinder. Das hat der Bundesfinanzhof klargesellt.
Die Freibeträge bei der Erbschafts- und bei der Schenkungssteuer hängen vom Verwandtschaftsgrad ab. Für Ehe- und Lebenspartner gilt die günstige Steuerklasse I, ebenso für Abkömmlinge in direkter Linie. Für Ehegatten und Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der gilt auch für die Enkel, falls deren Eltern schon verstorben sind. Ansonsten liegt der Freibetrag bei Enkelkindern bei 200.000 Euro. Für alle übrigen Personen der Steuerklasse I gilt noch ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, z.B. für Urenkelkinder.
In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof machten zwei Urenkel allerdings einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro geltend. Ihre Urgroßmutter hatte ihnen eine Immobilie geschenkt. Deren Tochter und somit die Großmutter der beschenkten Urenkel erhielt an dem Haus ein lebenslanges Nießbrauchsrecht.