Voraussetzung der Anordnung einer Umgangspflegschaft
Verfasser: pr-gateway on Friday, 18 December 2015
Saarbrücken/Berlin (DAV). Die Anordnung einer Umgangspflegschaft (http://familienanwaelte-dav.de) stellt einen gewichtigen Eingriff in das Sorgerecht dar. Sie kann daher nur unter ganz engen Voraussetzungen angeordnet werden. Es reicht beispielsweise nicht, dass die Eltern dies wünschen, etwa weil die Beziehung zwischen ihnen schwierig ist. Bloße Probleme, den Umgang zu verwirklichen, reichen ebenfalls nicht aus, so das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Schwierigkeiten beim Umgang mit den gemeinsamen Kindern
Die Eltern haben eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Die drei gemeinsamen Kinder leben alle bei der Mutter. Der Vater beantragte, einen Umgangspfleger zu bestellen. Es gebe immer wieder Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, wogegen der Vater Beschwerde einlegte.