BFH erleichtert Unternehmen den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 12 June 2018BFH erleichtert Unternehmen den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer
Mit Urteil vom 1. März 2018 hat der Bundesfinanzhof Unternehmen den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer deutlich erleichtert (Az.: V R 18/17). Das Lieferdatum ist demnach nicht zwingend erforderlich.
Bei der Umsatzsteuer haben Unternehmen die Möglichkeit, Beträge der Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer abzuziehen. Erforderlich ist dazu, dass Rechnungen den Leistungszeitpunkt enthalten, also den Zeitpunkt der Lieferung oder anderer Leistungen. Bisher hatte der Bundesfinanzhof in diesem Punkt eine sehr restriktive Auffassung, die von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt wurde. Mit dem Urteil vom 1. März 2018 ist der BFH von seiner Haltung abgewichen und hat Unternehmen den Vorsteuerabzug damit erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der BFH entschied nun, dass sich beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erfolgt ist.