Schimmelpilzbildung: mehr als zweimaliges Lüften ist für den Mieter unzumutbar
Verfasser: pr-gateway on Monday, 11 January 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Aachen vom 02. Juli 2015 – 2 S 327/14 –.
Ausgangslage:
Tritt der Wohnung Schimmelpilz auf, kommt es schnell zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Ob der Mieter Minderungsrechte und Zurückbehaltungsrechte an Mietzins hat und darüber hinaus noch Schadensersatz verlangen kann, hängt letztendlich auch davon ab, ob er seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Belüftung der Wohnung nachgekommen ist. Die Gerichte gehen hier von sehr unterschiedlichen Anforderungen an das Lüftungsverhalten des Vermieters aus. Teilweise werden die Anforderungen extrem überdehnt. Es gibt Gerichte, die ein drei- bis fünfmaliges tägliches Lüften vom Mieter fordern.
Urteil:
Das Landgericht war zeigt sich in der genannten Entscheidung außerordentlich realitätsnah und damit Mieter freundlich. Nach Auffassung des Landgerichts begründet die Notwendigkeit eines täglichen drei- bis viermaligen Lüftens einen Fehler der Mietsache. Der Vermieter müsse in diesem Falle zumindest auf die Notwendigkeit hinweisen bzw. im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter über ein verstärktes Lüftungsverhalten treffen (LG Aachen, Urteil vom 02. Juli 2015 - 2 S 327/14 -, Rn. 10, juris).
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