Aufhebungsvertrag: Hinweise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Form
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 4 August 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Natürlich ist niemand gezwungen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Sind sich aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben werden soll, gilt es, bestimmte Formvorschriften einzuhalten.
Schriftform bei Beendigung des Arbeitsverhältnis:
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, damit sie wirksam ist. Das ergibt sich aus § 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Schriftform bei Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Abwicklungsvertrag:
Bei der Beendigung spielt im Hinblick auf das Schriftformerfordernis keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis nun durch einen Aufhebungsvertrag, einen Auflösungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag beendet wird. Die entsprechende Bezeichnung ändert nichts daran, dass in jedem Fall die Schriftform gewahrt werden muss.
Schriftform verlangt Unterschrift beider Parteien auf einem Papier:
Eine rechtssichere Aufhebung liegt nur bei der Unterschrift sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer auf einem gemeinsamen Dokument im Original. Andenfalls kann sich später die eine oder andere Partei möglicherweise darauf berufen, dass die Vereinbarung unwirksam ist.