Steuern sparen durch Handwerkerleistungen
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 25 April 2018
Essen, 25. April 2018****Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, sollten stets alle Rechnungen mit Bezug auf ihr Haus oder ihre Wohnung aufbewahren, denn sie können zahlreiche Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich bekanntlich das Finanzamt durch eine Steuerermäßigung an den Arbeitskosten und an den Fahrt- und Maschinenkosten "beteiligt" - allerdings mit Einschränkungen.
"Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem kürzlich erschienenen Urteil vom 7. November 2017 klargestellt, dass weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus begünstigte Handwerksleistungen darstellen", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.