Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Anrechnungsvorschrift in § 288 Abs. 5 S. 3 BGB
Verfasser: pr-gateway on Monday, 29 January 2018
Konkreter Fall
Ein Mitgliedsunternehmen (Unternehmerin) hatte vor dem AG Eilenburg gegen einen Unternehmer - zusätzlich zu einer Vergütung aus einem Dienstleistungsvertrag - als Nebenforderungen wegen Verzuges u. a. die Mahnpauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 112,00 EUR geltend gemacht. Das Gericht kürzte die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 112,00 EUR - unter Anrechnung der Mahnkostenpauschale - auf 72,00 EUR und sprach die Klageforderung im Übrigen zu.