Unwirksame Klauseln in Mietverträgen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 21 October 2016ARAG Experten nennen ein paar Klauseln, die Sie kennen sollten.
Vorsicht beim Unterzeichnen von Verträgen. Was einmal unterschrieben ist, gilt! Aber ist das wirklich so? Nicht selten kommt es vor, dass bestimmte Klauseln in einem Mietvertrag unwirksam sind. Und zwar vor allem dann, wenn es sich um solche handelt, die vom Vermieter vorformuliert wurden. ARAG Experten geben einen Überblick über Klauseln, an deren Einhaltung Mieter in der Regel trotz Unterschrift nicht gebunden sind.
Mietkautionen
Schon zu Beginn eines Mietverhältnisses sind formularvertragliche Vereinbarungen wichtig. Diese sind aber keinesfalls immer wirksam. Das Gesetz enthält zum Beispiel differenzierte Vorschriften über die Zahlung und Rückzahlung der Kaution, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. § 551 BGB bestimmt in seinen Abs. 1-3 die zulässige Höhe der Mietkaution, räumt dem Mieter ein Recht auf Ratenzahlung ein und verpflichtet den Vermieter, die Kaution verzinslich anzulegen.
Unwirksam sind daher Klauseln,