MCM Investor Management AG, warum ein Totalumbau keine Modernisierung ist

Image: 
Kategorie der Pressemeldung: 
Mitteilung: 

Warum Mieter einen Totalumbau nicht zwingend dulden müssen

Magdeburg, 19.12.2017. In dieser Woche beschäftigen sich die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema Totalumbau von Immobilien. „Wichtig zu wissen ist, dass beispielsweise komplette Änderungen am Grundriss oder die Schaffung neuer Wohnräume weit über eine reine Modernisierung hinaus gehen“, betonen die MCM-Experten. „Vor allem für Mieter ist dies interessant zu wissen: Denn bauliche Maßnahmen wie oben genannte, die die Mietsache grundlegend verändern, muss der Mieter nämlich nicht zwangsläufig dulden. Modernisierungsmaßnahmen hingegen schon“, so die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG. In einem vor dem Bundesgerichthofs (BGH) diskutiertem Fall ging es um einen Vermieter, der ein Reihenhaus grundlegend umbauen wollte. Dabei verlangte er von allen Mietern des Hauses die Duldung dieses Bauvorhabens. Es handelte sich dabei um äußerst weitreichende Maßnahmen, wie die nachfolgende Aufzählung zeigt: Denn geplant waren „die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte, der Austausch der Fenster und Türen, der Einbau leistungsfähiger Elektrostränge im Bereich des Schornsteins, die Verlegung von Leitungen unter Putz, die Veränderung des Zuschnitts der Wohnräume und des Bades, die Entfernung der vorhandenen Heizung und der Einbau einer neuen Gasetagenheizung, der Ausbau der vorhandenen Sanitärobjekte im Bad und der Einbau einer neuen Badewanne bzw. Dusche, eine neue Verfliesung des Bodens und die Herstellung von Anschlüssen für eine Spül-. und Waschmaschine, die Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche, die Entfernung der Drempelwände, der Ausbau des Spitzbodens über dem Obergeschoss, die Herstellung einer Terrasse, die Herausnahme des Bodens im Hauswirtschaftsraum, die Tieferlegung des Bodenniveaus, die Einbringung einer neuen Treppe sowie Instandsetzungsmaßnahmen an den Fenstern, der Klingel- und Schließanlage, den Innentüren, an den Kaltwasserleitungen, der Treppe zum Obergeschoss und an dem Abwasseranschluss“ (Quelle: BGH, Beschluss v. 21.11.2017, VIII ZR 28/17). „Der Mieter weigerte sich gegen diese Vorhaben und der BGH gab ihm Recht. Er müsse diese Art von Bauarbeiten nicht dulden, da es sich um wesentlich mehr als Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen handle“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.