Fahrerflucht: Ich bin dann mal weg...
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 19 January 2021ARAG Experten informieren über die ernsten Folgen von Unfallflucht
Gut 26.000 Personen haben sich laut Statistischem Bundesamt in 2019 nach einem Unfall aus dem Staub gemacht und damit Unfallflucht begangen. Angesichts knapp 2,7 Millionen polizeilich erfasster Verkehrsunfälle mag diese Zahl gering erscheinen, doch Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und kann durchaus ernsthafte Folgen haben. Selbst beim kleinen Fahrzeug-Rempler auf dem Supermarkt-Parkplatz genügt keine Visitenkarte hinter dem Scheibenwischer. Auch lahme Ausreden oder Sich-Dumm-Stellen hilft nicht weiter: Wer einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Die ARAG Experten informieren über die möglichen Folgen.
Unfallflucht - was ist das eigentlich?
Als Unfallflucht gilt laut Strafgesetzbuch (StGB) das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort. Laut Paragraf 142 begeht ein Unfallbeteiligter Unfallflucht, wenn er sich vom Ort des Geschehens entfernt "bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung [...] ermöglicht hat". Auch wer keine "angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen" macht sich der Unfallflucht schuldig. In der Regel gilt also: Wer nach einem Unfall nicht lang genug am Unfallort wartet oder rechtzeitig die Behörden verständigt, begeht eine Straftat. Das Delikt der Unfallflucht wird umgangssprachlich auch oft als "Fahrerflucht" bezeichnet.