BFH zur Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 25 August 2022BFH zur Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim
Die Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim entfällt nicht, wenn dem Erben die eigene Nutzung der Immobilie unzumutbar ist. Das hat das BFH mit Urteil vom 1.12.2021 entschieden (Az.: II R 18/20).
Das Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt u.a., dass der Erbe das geerbte Familienheim unmittelbar selbst für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken nutzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Zieht der Erbe während dieser Zehnjahresfrist aus, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig, wenn der Erbe keinen zwingenden Grund für den Auszug hat.
Ein solch zwingender Grund kann nicht nur vorliegen, wenn dem Erben die Nutzung des Familienheims unmöglich ist, sondern auch, wenn sie ihm nicht mehr zumutbar ist, stellte der Bundesfinanzhof nun klar.


