Kaufmännisches Basiswissen für Ingenieure: Haftungsbeschränkende Klauseln - Vorsicht Falle!
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 24 May 2016
Kelkheim, 24. Mai 2016
Naturgemäß versuchen zwei Vertragspartner die Risiken des Vertrages immer auf den jeweils anderen abzuwälzen. So auch bei den Verträgen zwischen planenden Ingenieure und Bauherren. Während der Auftraggeber möglichst viele Risiken auf den Ingenieur übertragen will, will umgekehrt dieser möglichst viel seiner Haftung auf den Auftraggeber bzw. Bauherren abgeben.
Oftmals werden daher versucht Bestimmungen aus den AGBs des einen Vertragspartners in den Vertrag mit aufzunehmen und so eine vom Gesetz abweichende Haftungsregelung zu erzielen. Doch dies ist meist nicht möglich. Die AGB-Klausel beschränkt die Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als Vertragsbestandteil die gesetzlichen Regelungen ersetzen sollen.
Die Spielräume, die Haftung des Planers durch individuelle Regelungen zu begrenzen, sind eng, aber es gibt einige wenige. Wir beleuchten einige gängige Klausel unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Haftung des Planers.