Mängel an der Mietsache: Zurückbehaltungsrecht des Mieters neben der Mietminderung
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 24 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen
Ausgangslage:
Bei Mängeln an der Mietsache kann der Mieter neben den Ansprüchen auf Instandsetzung auch die Mietminderung geltend machen. Schließlich gilt es zusätzlich aber auch noch das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen, das an einem weiteren Betrag des Mietzinses besteht. Mit dem Zurückbehaltungsrecht soll Druck auf den Vermieter ausgeübt werden können, um ihn zur Beseitigung der entsprechenden Mängel zu bewegen. Hat dieser die Instandsetzung nach vorgenommen, wird der Betrag, den der Mieter zurückgehalten hat, nachgezahlt. Die Gerichte sind in Urteilen im Hinblick auf die Höhe des entsprechenden Betrages sowie dem Zeitraum der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts stark voneinander abgewichen. Gerade dann, wenn der Vermieter wegen überhöhter Mietminderung gekündigt hatte, konnte die Frage, ob und in welcher Höhe neben der Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins bestand, entscheidend sein dafür sein, ob der Mieter die Wohnung verliert.
Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs: