Überstunden - Abfeiern von Überstunden (Überstundenabbau) - Serie Teil 4
Verfasser: pr-gateway on Saturday, 18 June 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Wer häufig Überstunden leistet, macht dies oft auch in der Hoffnung, die geleisteten Stunden später zu einem ihm genehmen Zeitpunkt abfeiern, bzw. abbauen zu dürfen. Die Möglichkeit zum Überstundenabbau ist jedoch gar nicht so selbstverständlich. Wann man seine Überstunden abbummeln darf und was dabei zu beachten ist, erläutere ich im heutigen 4. Teil der Serie zum Thema Überstunden.
Arbeitsvertrag entscheidet über das Abfeiern, bzw. Abbummeln von Überstunden
Auf welche Weise die Überstunden abgefeiert werden können, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Was dort geregelt ist, gilt, es sei denn, die Regelung ist grob unbillig und damit unwirksam.
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge im Auge behalten
Regelungen zum Abbummeln von Überstunden können sich auch in Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträgen finden. Ist dies der Fall und sind die entsprechenden Vereinbarungen anwendbar, gelten diese.
Außerhalb vertraglicher Vereinbarungen weites Bestimmungsrecht des Arbeitgebers