Arbeitgeber mit NS-Regime verglichen - fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig
Verfasser: pr-gateway on Monday, 18 April 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Ausgangslage
Für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Arbeitgeber zuerst die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat wird diese oftmals aber nicht geben. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht wenden und verlangen, dass die Zustimmung durch das Gericht ersetzt wird.
Fall
Ein Betriebsratsmitglied war nicht glücklich mit einer Überwachungskontrolle der Mitarbeiter mit technischen Geräten durch den Arbeitgeber. Dies ließ er den Arbeitgeber wissen, indem er in einer E-Mail solche Maßnahmen mit Überwachung in einem "totalitärem Regime vor 70 Jahren" verglich. Macht man eine Rechnung, was die Zeit angeht, stellt die Äußerung also einen riskanten Vergleich mit dem Nazi-Regime dar. Der Arbeitgeber wollte daraufhin eine fristlose Kündigung aussprechen und beantragte daher beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.
Entscheidung