Verwalterwechsel | Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung
Verfasser: pr-gateway on Monday, 25 April 2016
Vermehrt wird uns die Frage gestellt, wie mit der Erstellung der Abrechnung des Geschäftsjahres zu verfahren ist, wenn es unterjährig zu einem Verwalterwechsel kommt. Leider kommt es immer wieder zu einem Verwalterwechsel vor Ablauf seines Vertrages oder mit Ablauf seines Vertrages zum 01.01. des Folgejahres. In solchen Fällen kommt immer wieder die Frage auf, ob der scheidende Verwalter oder der aktuell bestellte Hausverwalter, die Jahresabrechnung für das zurückliegende Jahr zu erstellen hat. Hierbei sind grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar, die in der Praxis immer wieder Fragen aufwerfen. Einerseits (a) geht es um ein Ausscheiden des Hausverwalters ("Vorverwalter") vor Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres, für das eine Jahresabrechnung zu erstellen ist. Andererseits um die Fallgruppe (b), in der ein Folgeverwalter sein Amt nach dem 01.01. des Folgejahres antritt. Damit verknüpft ist die Frage, zu welchen Zeitpunkt nach Ablauf des Kalenderjahres, die Pflicht auf den neuen Hausverwalter übergeht oder der Vorverwalter auch noch zu verpflichten ist.