Beim Betreuungsunterhalt wird immer wieder über die Frage gestritten, wann dem betreuenden Elternteil eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden kann. Übt dieser keine Vollzeitarbeit aus, obwohl er müsste, wird mit dem Mittel des "fiktiven Einkommens" gearbeitet. Allerdings kann bei einem erhöhten Förderbedarf des Kinds die Pflicht, sich um eine Vollzeittätigkeit zu kümmern, entfallen.
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm am 2. Juni 2016 (AZ: I 6 BF 19/16) vorliegen. Das Gericht lehnte die Verpflichtung der Mutter zur Vollzeittätigkeit ab, da für das autistische Kind ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf bestand. Daher konnte die Mutter weiterhin Betreuungsunterhalt beanspruchen.
Betreuungsunterhalt und Vollzeitbeschäftigung
Die Eltern sind geschieden. Sie haben einen gemeinsamen im Jahre 2000 geborenen Sohn. Der Junge ist Autist, leidet an Neurodermitis und einer Lebensmittelunverträglichkeit, wird außerdem von Migräne und Kopfschmerzen geplagt.
Im Mai 2010 schlossen die Eltern einen gerichtlichen Vergleich. Der Vater verpflichtete sich, an die Mutter nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 591 Euro zu zahlen. Gleichzeitig war die Mutter verpflichtet, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Später vereinbarten die Eltern, den nachehelichen Unterhalt auf 449 Euro zu reduzieren.