BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Cash-Pool
Verfasser: pr-gateway on Friday, 12 April 2019BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Cash-Pool
BFH: Soll- und Habenzinsen aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen begrenzt miteinander verrechenbar.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 hat sich der Bundesfinanzhof erstmals zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling geäußert (Az.: III R 37/17). Der BFH stellte dabei klar, dass die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools gelten.
Allerdings hat der BFH die Voraussetzungen für diese Saldierung eng gefasst, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Demnach müssen die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammengefasst und fortgeschrieben werden. Nur der Zins, der dann für einen ggf. verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig.