Berater: Unzulässige Kooperationen mit Maklerpools
Verfasser: pr-gateway on Monday, 23 June 2025VDH warnt vor Zusammenarbeit zwischen §34h- Honorarberatern und §34f-Vermittlern
Amberg/Ursensollen, 18. Juni 2025 - Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Zulassung nach §34h der Gewerbeordnung (GewO) müssen vollständig unabhängig arbeiten. Das bedeutet insbesondere, dass sie nicht mit Vermittlern nach §34f GewO - etwa Maklerpools - in einer wirtschaftlichen oder strukturellen Verbindung stehen dürfen. Dennoch bestehen in der Praxis weiterhin Kooperationen zwischen §34h-Honorarberatern und §34f-Vermittlerstrukturen - etwa in Form von Maklerpools -, obwohl diese Verbindung rechtlich hoch problematisch ist und das Vertrauen in die echte Honorarberatung nachhaltig beschädigt. Der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH) warnt nun ausdrücklich: Diese Praxis verstößt gegen geltendes Recht und kann gravierende Folgen haben - sowohl für die Berater als auch für die Maklerpools.