Rechtliche Grundlagen für Videoüberwachung im Einzelhandel
Dieser Bericht wendet sich im Schwerpunkt an den Einzelhandel, der sich legitimerweise der Videoüberwachung bedient, um Ladendiebstähle und Eigentumsdelikte zu erfassen. Mit der Installation von Überwachungskameras begeben sich aber viele Einzelhändler in einen rechtlichen Graubereich, der leicht zu großen Problemen führen kann.
Das Thema Videoüberwachung ist umstritten, die einen befürchten Eingriffe in die Privatsphäre, für andere stehen die Vorteile, wie das Vermeiden von Eigentumsdelikten und das Erkennen von Gefahren im Vordergrund
Die DSGVO und die europäische Leitlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte regeln den Einsatz von Videoüberwachung und machen damit eine nicht datenschutz-konforme Überwachungsvorhaben zu einem großen finanziellen Risiko. Eine Videoüberwachung muss deshalb unbedingt DSGVO konform installiert und betrieben werden.
Der verantwortliche Betreiber muss bei Verstößen gegen die DSGVO mit Bußgeld bis zu 4% vom Jahresumsatz rechnen.
Unter welchen Umständen ist eine Videoüberwachung erlaubt?
Eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn für jede Kamera ein genauer Zweck angegeben werden kann. Der Zweck der Videoüberwachung muss objektiv begründbar sein – und dies muss mit einer sogenannten „Vorabkontrolle“ belegt werden. Die Erforderlichkeit der jeweiligen Beobachtungs-maßnahme – und auch die Erforderlichkeit der eingesetzten Technik muss nachgewiesen werden. Deshalb ist zwingend eine Vorabkontrolle erforderlich, bevor die Kameras installiert werden.
Präventive Videoüberwachung ist seit 2018 nicht mehr zulässig
Nach Art.5 Abs. 2 DSGVO ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung verantwortlich und muss dessen Einhaltung jedem Kunden nachweisen können (Rechenschaftspflicht).
Steht auf einem Hinweisschild oder auf einem Informationsaushang gar etwas von Hausrecht und Schutz des Eigentums dann weiß jeder Besucher, diese Videoüberwachung ist nicht datenschutzkonform und somit nicht zulässig.
Was kann nun der Einzelhandel tun, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und hohes Bußgeld zu riskieren?
Die Deutsche Datenschutzhilfe e.V. ist spezialisiert auf Videoüberwachung und die DSGVO und macht eine kostenlose Erstanalyse für den Einzelhandel und gibt Empfehlungen für technische und organisatorische Maßnahmen. Auf Wunsch wird auch die komplette Installation der Videoanlage, in Zusammenarbeit, mit dem bundesweiten IT-Service-Net vor Ort geprüft. Die Überprüfung übernehmen die technisch und DSGVO versierten Datenschutzhelfer von IT-Service-Net. Sie machen ein komplettes Datenschutz-Audit zum Festpreis, beginnend mit der kostenlosen Analyse des Hinweis-schildes. Ein DSGVO Quick-Check befindet sich auch auf der Homepage der Datenschutzhilfe www.datenschutz-hilfe-de
Die von der Deutsche Datenschutzhilfe geschulten IT-Techniker kommen auf Wunsch vor Ort und arbeiten eine organisatorische und technische Checkliste ab und informieren, wie die vorhandene Videoüberwachung DSGVO-konform gemacht werden kann.
Über das hohe Sicherheitsrisiko durch IP-Kameras ist kaum ein Einzelhändler informiert. Der technische Aufwand bei IP-Kameras ist immens groß, IP-Kameras werden immer wieder gehackt. www.dsgvo.news/das-grosse-risiko-der-netzwerkkameras
Das IT-Service-Net ist ein bundesweiter IT-Serviceprovider, der auch beim gesamten Einzelhandel den Datenschutz gem. DSGVO garantiert und zusätzlich noch Schutz vor Hackern durch sichere technische Einstellungen realisiert. www.it-service-net.de
Gomes/Dieterich Bild Pixabay stickies-2771786__340