Überstunden des Betriebsrats: Vergütungspflicht?
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 24 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Das Betriebsratsamt ist im Hinblick auf seine Rechtsnatur etwas speziell. Ausgehend von der gesetzlichen Grundkonstruktion handelt es sich dabei um ein Ehrenamt. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit seiner Ratstätigkeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine Vergütung zahlen. Dies stellt einen gewissen Widerspruch dar, der in der Praxis auch immer wieder zu Streit führt.
Der Arbeitgeber muss die Entgeltzahlung für den entsprechenden Zeitraum ganz normal abrechnen und leisten, wenn die Betriebsratstätigkeit innerhalb der regulären Arbeitszeit liegt. Problematisch können die Fälle dann werden, wenn der Betriebsrat mehr als die normale Arbeitszeit benötigt, um seine Tätigkeit auszuüben. Dann kommt es zu Überstunden im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit. Dazu ist er natürlich berechtigt, es stellt sich nur die Frage, ob ihm für diese Zeit auch eine Vergütung zu zahlen ist. § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz schreibt diesbezüglich vor, dass der Betriebsrat seine Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit zu erbringen hat. Fazit: wenn er darüber hinaus tätig wird, handelt es sich um ein echtes und nicht vergütetes Ehrenamt. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt.