Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 18 March 2025
1.Teilzeitbeschäftigte werden gegenüber Vollzeitbeschäftigten ungleich behandelt, wenn ein Tarifvertrag bestimmt, dass Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden gezahlt werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus geleistet werden.
2. Liegen keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung vor, haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Zuschläge für Überstunden, die sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten.
3.Ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund mittelbarer Diskriminierung wegen des (weiblichen) Geschlechts kommt zusätzlich in Betracht, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigen erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
(BAG, Urteil v. 05.12.2024 - 8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20 - Pressemitteilung; Leitsätze der Verfasserin nach Vorabentscheidung durch den. EuGH v. 29.07.2014 - C - 184/22 und C-185/22)