Haben Sie die aktuelle TRBS schon umgesetzt? Mit den KRAUSE- Lösungen sind Sie für alle Anwendungsfälle optimal vorbereitet!
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 23 May 2023
Mit dem Inkrafttreten der "Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2" haben sich für gewerbliche Nutzer von Leitern einige Änderungen ergeben. Die Arbeitsschutzvorschriften sehen vor, dass Sprossenleitern unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zulässig sind, was bei Nichtbeachtung im schlimmsten Fall zur Sperrung einer kompletten Baustelle führen kann.
Seit der letzten Aktualisierung unterscheiden die TRBS erstmals zwischen der Nutzung der Leiter als Verkehrsweg oder als Arbeitsplatz. Wird die Leiter nach Erreichen einer höher gelegenen Ebene wieder verlassen, liegt eine Nutzung als Verkehrsweg vor. Hierfür können sowohl Stufen- als auch Sprossenleitern bis zu einer Höhe von fünf Metern verwendet werden. Bleibt der Benutzer während der Arbeit auf der Leiter stehen, liegt eine Nutzung als Arbeitsplatz vor. Sprossenleitern sind in diesem Fall nicht mehr zulässig.