Neuberechnung der Wohnfläche als Grundlage für Mietminderung
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 14 October 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage: Mietminderung bei Abweichung von 10 Prozent und mehr
Ist die Wohnungsgröße im Mietvertrag aufgeführt, ist hierin regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Das gilt auch dann, wenn diese mit einem Zusatz wie "ungefähr", "ca." oder "etwa" versehen ist. Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer "ca."-Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 -, juris).
Eine Ausnahme ist gegeben, wenn dies im Mietvertrag eindeutig geregelt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Wohnung immer dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. In diesem Fall muss der Mieter die Beeinträchtigung im in Mietgebrauch nicht konkret darlegen, sie wird vermutet. Das bedeutet, dass die Miete dann um den entsprechenden Prozentsatz der Abweichung gemindert ist. Der Mieter kann rückwirkend für viele Jahre entsprechend Rückzahlungen verlangen.