Müssen Arbeitgeber regelmäßig ein Terrorscreening durchführen?
Verfasser: pr-gateway on Friday, 5 February 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie - Teil 4
Müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer regelmäßig auf einen bestehenden Terrorverdacht hin überprüfen? Was sind die Folgen, wenn der Verdacht bejaht wird?
Strafbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt wegen des Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot:
Für Personen und Vereinigungen, die auf den Terrorlisten geführt werden, besteht gemäß Art. 2 II (EG) Nr. 881/2002 ein so genanntes Bereitstellungsverbot. Die Bereitstellung jeglicher finanzieller Mittel, also auch die Zahlung von Arbeitsentgelt an solche Personen ist verboten. Gem. § 18 Abs. 1 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer entgegen eines Bereitstellungsverbotes Zahlungen an einen Terrorverdächtigen leistet. Die Tat ist nur vorsätzlich strafbar.
Strafbarkeit führt zu Überwachungspflicht:
Nach den oben genannten Vorschriften ist nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot strafbar. Das bedeutet, dass nur der Arbeitgeber, der sicher weiß, dass sich ein Arbeitnehmer auf der Terrorliste befindet und der trotzdem an diesen Zahlungen leistet, strafbar ist. Trotzdem ist ein regelmäßiger Abgleich empfehlenswert.
Zu befürchtender Imageschaden: