Schimmelpilzbildung wegen Baumängeln - Mieter muss nicht mehr lüften oder heizen
Verfasser: pr-gateway on Monday, 14 December 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16. Juni 2015 – 9 C 447/13 –, juris.
Ausgangslage:
Tritt in einer Mietwohnung Schimmelpilz auf, hat der Mieter grundsätzlich alle Rechte wegen eines Mietmangels. Das bedeutet z.B., dass der Mieter die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und Schadensersatz fordern kann. In der Praxis berufen sich Vermieter häufig darauf, dass die Ursachen für die Bildung von Schimmelpilz im Verantwortungsbereich des Mieters lägen. In Betracht kommen hier vor allem nicht ausreichendes Lüftungs- und/oder Heizverhalten des Mieters. Kommt der Fall vor Gericht, wird dann häufig darüber gestritten, wie oft der Mieter hätte lüften müssen und wie warm er die Wohnung heizen musste. Teilweise stellt die Rechtsprechung hier unzumutbare Anforderungen an Mieter. Gelegentlich wird sogar verlangt, dass der Mieter bestimmte Anfälligkeiten der Wohnung für die Bildung von Schimmelpilz durch vermehrtes Lüften und/oder Heizen ausgleichen müsse. Aber es gibt auch Gerichte, die an dieser Stelle auf dem Teppich bleiben.
Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16. Juni 2015 - 9 C 447/13: