Änderungskündigung: zulässige Formen und Hinweise für Arbeitnehmer
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 7 December 2017Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Unbedingte Beendigung verbunden mit Angebot zur Fortsetzung: Die in der Praxis einhellig verwendete Form der Änderungskündigung ist die, die sich an § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) orientiert. Der Arbeitgeber kündigt demnach das Arbeitsverhältnis unbedingt zum entsprechenden Datum und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung desselben zu geänderten Bedingungen an.
Bedingte Kündigung für Fall der Ablehnung des Fortsetzungsangebots: Ebenfalls möglich, in der Praxis aber kaum umgesetzt, ist eine bedingte Kündigung. Die Änderungskündigung wird dann unter der Bedingung ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer ein gleichzeitig unterbreitetes Angebot zur Fortsetzung nicht annimmt. Zwar ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich "bedingungsfeindlich", eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der andere Teil, hier der Arbeitnehmer, selbst über den Eintritt der Bedingung entscheiden kann.