Vererben und Verschenken von Edelmetallen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 20 October 2017
Die finanzielle Unterstützung von Enkeln, ist für die meisten Großeltern eine Herzenssache. Während jedoch für Schenkungen an Ehepartner oder Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) großzügige persönliche Freibeträge bestehen, beträgt der Freibetrag für Schenkungen an Personen der Steuerklassen II nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nur 20.000 Euro. Sachliche Vermögensübertragung könnte hier eine Möglichkeit sein.
Bei der Übertragung von Sachvermögen existieren nach § 13 ErbStG sogenannte sachliche Steuerbefreiungen. Diese ermöglichen quasi schenkungssteuerfreie Vermögensübertragungen über den persönlichen Freibetrag hinaus. Gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG muss jede Steuerbefreiung für sich angewendet werden. Daher können die im Gesetz bezeichneten Befreiungen auch nebeneinander Anwendung finden. Sachliche Steuerbefreiungen können als vollständige sachliche Steuerbefreiungen oder quotale sachliche Steuerbefreiungen erfolgen.