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GE, General Electric: Stellenabbau in Berlin? Hinweise für Arbeitnehmer

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 Stellenabbau in Berlin? Hinweise für Arbeitnehmer
Fachanwalt Bredereck

Der amerikanische Mischkonzern General Electric plant Medien-Berichten zufolge einen Stellenabbau in der Bundesrepublik - auch in Berlin. Das schreibt online die Berliner Zeitung am 06.12.2017. General Electric äußert sich zu diesem Thema wohl am Donnerstag, den 07.12.2017. Man darf gespannt sein: Fallen auch bei GE Industrie-Arbeitsplätze weg in Berlin? Arbeitsrechtler Bredereck sagt, worauf GE-Mitarbeiter in Berlin und anderswo jetzt achten sollten.

Es gibt goldene Regeln, die jeder Arbeitnehmer bei einem Stellenabbau beachten muss. Dazu gehört: Überprüfen Sie jedes Angebot Ihres Arbeitgebers mit einem erfahrenen Arbeitsrechts-Experten - sei es ein Abfindungs-Angebot, ein Aufhebungsvertrag oder eine Vertragsänderung. Setzen Sie Ihre Unterschrift nur unter Dokumente, von denen Sie überzeugt sind.

Kündigung des Arbeitgebers - Hinweise zur Zustellung der Kündigung

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Kündigung des Arbeitgebers - Hinweise zur Zustellung der Kündigung
Fachanwalt Arbeitsrecht

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, das ist den allermeisten Arbeitgebern auch klar. Wenn der Arbeitnehmer in der Folge Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber vor Gericht nicht nur das Vorliegen von hinreichenden Kündigungsgründen beweisen, sondern auch, dass er dem Arbeitnehmer überhaupt eine formwirksame Kündigung hat zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber auf eine nachweisbare Zustellung achten.

Zustellung per Einschreiben: Man liest immer wieder von einer Zustellung der Kündigung per Einschreiben. Wirklich sicher ist diese Variante aber nicht. Beweisen lässt sich nämlich damit nur, dass der Arbeitnehmer einen Brief bekommen hat, der an ihn adressiert ist, nicht jedoch der entsprechende Inhalt. Und das gilt auch nur dann, wenn der Mitarbeiter das Einschreiben auch bei der Post abholt. Tut er das nicht, ist die Kündigung gar nicht zugegangen.

Kündigungen vor Weihnachten - Tipps für Arbeitnehmer

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Kündigungen vor Weihnachten - Tipps für Arbeitnehmer
Fachanwalt Bredereck

Maximilian Renger: Es geht mit schnellen Schritten auf die Weihnachtszeit zu - eigentlich ein schöner festlicher Anlass. Aber viele Arbeitgeber schicken zum Jahresende vor Weihnachten auch noch Kündigungen raus. Warum das?

Fachanwalt Bredereck: Es ist richtig, dass viele Firmen zu Weihnachten noch Mitarbeiter kündigen. Das ist für Arbeitnehmer natürlich unglaublich bitter, auf Arbeitgeberseite aber gut für die Bilanz. Zum Jahresende checken viele ihre Zahlen und schauen, wo sich Kosten sparen lassen. Ein erheblicher Kostenfaktor sind naturgemäß die Personalkosten und so kommt es zur Überlegung, wie dort zukünftig gespart werden kann. Hinzu kommt der psychologogische Faktor, dass der Arbeitgeber unangenehme Dinge, wie eine Kündigung, nicht mit ins neue Jahr nehmen möchte und deshalb noch zum Jahresende erledigt.

Maximilian Renger: Das versaut so manchem Arbeitnehmer mit Sicherheit das Fest. Sind Kündigungen zu einer solchen Zeit überhaupt zulässig?

Befristete Arbeitsverträge: darf der Arbeitgeber vor Fristablauf kündigen?

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 darf der Arbeitgeber vor Fristablauf kündigen?
Fachanwalt Bredereck

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist, wie der Name schon vermuten lässt, von vornherein nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Kann der Vertrag auch schon vor Ablauf dieser Zeit vom Arbeitgeber gekündigt werden?

Ordentliche Kündigung: Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist für beide Parteien grundsätzlich ausgeschlossen. Das sagt § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag das vorsieht.

Außerordentliche Kündigung: Etwas anderes gilt für die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Leistet sich der Arbeitnehmer einen besonders schweren Verstoß (z. B. eine Straftat zulasten des Arbeitgebers), kann dieser auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen.

Änderungskündigung: zulässige Formen und Hinweise für Arbeitnehmer

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 zulässige Formen und Hinweise für Arbeitnehmer
Fachanwalt Bredereck

Unbedingte Beendigung verbunden mit Angebot zur Fortsetzung: Die in der Praxis einhellig verwendete Form der Änderungskündigung ist die, die sich an § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) orientiert. Der Arbeitgeber kündigt demnach das Arbeitsverhältnis unbedingt zum entsprechenden Datum und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung desselben zu geänderten Bedingungen an.

Bedingte Kündigung für Fall der Ablehnung des Fortsetzungsangebots: Ebenfalls möglich, in der Praxis aber kaum umgesetzt, ist eine bedingte Kündigung. Die Änderungskündigung wird dann unter der Bedingung ausgesprochen, dass der Arbeitnehmer ein gleichzeitig unterbreitetes Angebot zur Fortsetzung nicht annimmt. Zwar ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich "bedingungsfeindlich", eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der andere Teil, hier der Arbeitnehmer, selbst über den Eintritt der Bedingung entscheiden kann.

Coburg: Parodontitis - effektiv und schonend behandeln

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 Parodontitis - effektiv und schonend behandeln

Die Parodontitis (früher auch "Parodontose" genannt) gilt weiterhin als "unbemerkte Volkskrankheit". Auch wenn aktuelle Untersuchungen erfreulicherweise eine positive Entwicklung bei der parodontalen Gesundheit der Deutschen feststellen, so bleibt es laut der DG Paro (Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e.V.) trotzdem bei einer sehr hohen Behandlungslast von über 11 Millionen Patienten in Deutschland, die schwer an einer Parodontitis erkrankt sind. Ein Grund für diese hohe Zahl ist sicherlich der vorerst schmerzfreie und unbemerkte Ablauf der Erkrankung. Ein anderer Grund ist wohl der Umstand, dass auch bei sehr guter Mundhygiene Beläge und Zahnstein zurückbleiben und mit der Zeit zu einer Parodontitis führen.

> Die beste Behandlung ist die Vorsorge

Eigenbedarfskündigung: wann handelt es sich um einen Härtefall?

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 wann handelt es sich um einen Härtefall?
Fachanwalt Mietrecht

Die Eigenbedarfskündigung ist für Vermieter in der Praxis nach wie vor ein beliebtes Mittel, um Mieter loszuwerden. Das Interesse daran ist naturgemäß größer, je höher die Nachfrage nach Wohnraum ist. In den Ballungszentren ist sie aktuell bekanntermaßen sehr groß. Ein nicht unerheblicher Teil der Eigenbedarfskündigungen in der Praxis dürfte vorgeschoben sein. Ob nun berechtigt oder nicht, Mieter haben es in der Praxis schwer, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung zu wehren.

Widerspruch bei Härtefall: Das Gesetz sieht in § 574 BGB die Möglichkeit für Mieter vor, der Kündigung zu widersprechen, wenn sie für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Mieter können die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Allerdings greift diese Härtefallklausel in der Praxis nur in besonderen Ausnahmefällen ein.

Das wünschen sich Alpensped-Kunden

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Das wünschen sich Alpensped-Kunden

Als Teil seines Qualitätsmanagements führte der Mannheimer Logistikdienstleister Alpensped seine achte Kundenbefragung durch, die unter dem Motto "Was wünschen Sie sich?" stand. Erstmalig wurde diese online durchgeführt, wodurch eine deutlich höhere Teilnehmerzahl gegenüber den Vorjahren erreicht wurde. Knapp 20% der eingeladenen Kunden haben erneut die Servicequalität in Puncto Mitarbeiter, operativer Leistungen sowie die Kommunikationsqualität des Unternehmens bewertet. Die Ergebnisse, nach dem Schulnotenprinzip, liegen zwischen sehr gut bis gut.

Bei der Frage "Welche unserer neuen Produkte interessieren Sie besonders?", liegt das Interesse (77%) ganz deutlich bei Intermodalen Verkehren. "Welche Zertifizierungen sind für Sie wichtig?" - 96% gaben hier das Qualitätsmanagement (ISO 9001) und 68% das Umweltmanagement (ISO 14001) als wichtigste an.

Weihnachtsschmuck im Auto nur mit Einschränkungen erlaubt

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Weihnachtsschmuck im Auto nur mit Einschränkungen erlaubt

Blinkende LED-Weihnachtsbäume, Nikolaus-Anhänger oder Schneeflocken-Fensterbilder: In der Vorweihnachtszeit stapeln sich in den Geschäften die unterschiedlichsten Dekorationsartikel - auch für das Auto. Doch was ist dort als Schmuck erlaubt? Das Infocenter der R+V Versicherung zeigt, was geht - und was auf keinen Fall.

Auf gute Sicht achten
Grundsätzlich gilt: Autofahrer dürfen ihren Wagen schmücken, solange sie dadurch die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. "Die Sicherheit ist der wichtigste Aspekt bei der Weihnachtsdekoration, egal ob innen oder außen", sagt Karl Walter, Kfz-Experte beim R+V-Infocenter. Dazu gehört beispielsweise ein freies Sichtfeld für den Fahrer. "Darauf sollten Autofahrer unbedingt achten, wenn sie etwas aufstellen, aufhängen oder aufkleben", sagt Walter. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen.

Käuferle präsentiert das "Tor des Monats Dezember"

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Nicht-ausschwenkende Tore von Käuferle für ein Düsseldorfer Mehrfamilienhaus.

Die Käuferle GmbH & Co. KG stellt das aktuelle "Tor des Monats Dezember" vor. Der Hersteller von Toren, Trennwänden, Fenstern und Türen baute zwei nicht- ausschwenkende Kipptore NA in einem Mehrfamilienhaus in Düsseldorf ein. Durch eine zusätzliche Nebentür von Käuferle können Anwohner einfach und sicher in die Garage gelangen, ohne das Tor zu öffnen.

Die Toranlage misst 2.900 mal 2.312 Millimeter und ist Zugang zu einer Tiefgarage mit 120 Stellplätzen. Als Torbelag wurden hochwertige anthrazitgraue Trespaplatten mit der Farbbezeichnung RAL 7016 gewählt. Das Tor hebt sich dadurch bewusst von der hellen Fassade ab und bildet einen auffälligen Kontrast. Die Blenden oberhalb der Garagentore und der Tür schließen bündig mit der Gebäudefuge in der Fassade ab. So entsteht ein stimmiges Gesamtbild.

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