Künstlersozialabgabesatz auch 2019 unverändert
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 6 September 2018
Essen, 06. September 2018*****Man wundert sich mittlerweile tatsächlich, wen bzw. welche Berufsgruppen die Künstlersozialkasse als Künstler bezeichnet. Deshalb weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, auf zwei für alle Unternehmen wichtige Punkte hin:
1. Künstlersozialkassenbeiträge werden nie fällig, wenn Unternehmen Rechnungen von Kapitalgesellschaften bekommen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG).
2. Bei Einzelkämpfern sieht dies anders aus. Natürliche Personen, die eine Einzelfirma betreiben, können künstlersozialabgabepflichtig werden. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre kann man davon ausgehen, dass Einzelunternehmer, die sich um Internetseiten kümmern, Anzeigen in Zeitungen gestalten etc., auf jeden Fall unter die Künstlersozialkasse fallen.