Bei Ratenkauf gilt ein anderes Widerrufsrecht
Verfasser: pr-gateway on Friday, 3 February 2017
Ratenzahlungen finden eine immer größere Verbreitung im Online-Handel. Besonders beliebt ist die Finanzierung über einen Kooperationspartner. Häufig übersehen Online-Händler allerdings, dass hier Besonderheiten beim Widerrufsrecht bestehen. Wie Shop-Betreiber ihre Widerrufsbelehrung bei Ratenkauf anpassen, um keine Abmahnung zu riskieren, erklärt Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shops.
Ratenzahlungen im eigenen Namen - unbedingt
In der Praxis aktuell weniger verbreitet sind die Fälle, in denen der Händler die Ratenzahlung im eigenen Namen anbietet. Es kommt dann nur ein Vertrag zwischen Händler und Kunden zustande, der die Lieferung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat. Der Kunde darf den Kaufpreis ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zahlen. Solche Verträge nennt das Gesetz Teilfinanzierungsgeschäfte (§ 506 Abs. 3 BGB).
Teilfinanzierungsgeschäfte werden in § 507 BGB gesondert geregelt. Ob und welche Formerfordernisse hier berücksichtigt werden müssen und wie das Widerrufsrecht ausgestaltet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert der bestellten Waren und ob zusätzliche Gebühren für die Ratenzahlung verlangt werden. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung.
Wer Ratenkauf im eigenen Namen anbietet, sollte sich von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.