Experteninterview zum Thema "Haustiere in Mietwohnungen"
Verfasser: pr-gateway on Monday, 1 July 2019ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen zum Mietrecht
Mietverträge dürfen kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung enthalten, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Freifahrtschein für alle Tierliebhaber? Nicht unbedingt, meint ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer und antwortet auf Fragen zu Recht und Unrecht in der Heimtierhaltung.
Herr Klingelhöfer, dürfen Mieter seit dem BGH-Urteil Hunde und Katzen halten, wie sie wollen?
RA Tobias Klingelhöfer: Das angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofes zu dieser Thematik (Az.: VIII ZR 168/12) besagt lediglich, dass die Haltung mittels Formularklausel nicht pauschal verboten werden kann. Unabhängig davon kommt es immer darauf an, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es gilt immer, alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen - die des Mieters, Vermieters und auch der Nachbarn. Ist beispielsweise der Hund zu groß für die Wohnung oder haben die Nachbarn Angst vor ihm, kann ein Verbot im Einzelfall gerechtfertigt sein.