Bürokratieentlastungsgesetz IV - neue Aufbewahrungsfristen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 9 January 2026
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erinnert daran,
dass seit 2025 durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV neue Aufbewahrungsfristen gelten, insbesondere für Buchungsbelege und nennt die wichtigsten Fristen.
Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO) gilt für folgende Unterlagen:
- Bücher und Aufzeichnungen,
- Jahresabschlüsse,
- Inventare,
- Lageberichte,
- Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- Unterlagen nach Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union.
Eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für Buchungsbelege.
Achtung: Für alle Belege bis Ende 2024 beträgt die Frist weiterhin 10 Jahre