Weihnachtsfeiertage: Müssen Arbeitnehmer auch in der Freizeit oder im Urlaub erreichbar sein?
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 21 December 2017Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Immer wieder liest man von Umfragen, nach denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit oder über Feiertage wie aktuell zu Weihnachten für ihren Arbeitgeber erreichbar ist. Viele Mitarbeiter zeigen sich demnach bereit, ans Telefon zu gehen, wenn der Chef anruft, oder auch E-Mails, SMS etc. zu beantworten. Aber müssen sie das eigentlich?
Klare Trennung von Arbeitszeit und Ruhezeit: Im Arbeitsrecht wird klar zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit differenziert. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in diesem Zusammenhang, wie lange Arbeitnehmer am Stück arbeiten dürfen und wie lang entsprechende Ruhezeiten dazwischen zur Erholung sein müssen. Eine ständige Erreichbarkeit auch in der Freizeit ist somit nicht vorgesehen. Sofern also ein Arbeitnehmer auch noch nach Feierabend z. B. Anrufe entgegennehmen soll, würde es sich dabei dann de facto wieder um Arbeitszeit handeln. Das wäre also nur dann zulässig, wenn dadurch nicht die zwingend vorgeschriebenen Ruhezeiten verletzt würden.