BFH: Schenkungssteuer bei überhöhten Entgelten
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 29 March 2018BFH: Schenkungssteuer bei überhöhten Entgelten
Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt darin laut Rechtsprechung des BFH keine gemischte freigebige Zuwendung.
Schenkungssteuer fällt nicht nur bei einer reinen, sondern auch bei einer gemischten freigebigen Zuwendung an. Von einer gemischten freigebigen Zuwendung kann dann ausgegangen werden, wenn eine höherwertige Leistung einer Leistung von geringerem Gegenwert gegenübersteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2017 liegt eine gemischte freigebige Zuwendung aber nicht vor, wenn eine GmbH überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zahlt und der Gesellschafter am Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dann beruhe die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Dies gelte auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer an der Vereinbarung mitgewirkt hat, so der BFH (Az.: II R 42/16).