Was muss bei Verträgen des Verstorbenen beachtet werden?
Verfasser: pr-gateway on Friday, 24 April 2020
Essen - Der Erbfall kann oft sehr unerwartet eintreten. Stellt sich dann nach einer Weile der Alltag wieder ein, versucht man sich um die Nachlassangelegenheiten des Verstorbenen zu kümmern. Doch wie steht es um Verträge, welche der Erblasser einst geschlossen hat? Der Grundsatz des deutschen Erbrechts findet sich in § 1922 BGB. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass nach dem Tod des Erblassers die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge greift, also eine Rechtsnachfolge des/der Erben in das gesamte Vermögen des Erblassers mit allen Verbindlichkeiten, gleichgültig ob die Schulden überwiegen oder nicht.