Erbunwürdigkeit - wann diese eintritt
Verfasser: pr-gateway on Monday, 9 May 2022Nachlassmanagerin Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Gründe, einen Erben als unwürdig zu definieren.
Nachlassexpertin Melanie Loewe steigt direkt in das Thema ein: "Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Wer erbunwürdig ist, erbt nicht. Allerdings muss dies durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden." Folgende Gründe seien für die Erbunwürdigkeit zu nennen:
In § 2339 Abs. 1 BGB sind vier Gründe für die Unwürdigkeit als Erbe aufgezählt:
1.Der Erbe hat den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich (das heißt zum Beispiel nicht in Notwehr) getötet.
2.Der Erbe hat den Erblasser an der Errichtung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen gehindert.
3.Der Erbe hat den Erblasser getäuscht oder bedroht, damit dieser keine Verfügung von Todes wegen errichtet oder ändert.
4.Der Erblasser hat sich der Fälschung eines Testaments schuldig gemacht.