Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14.
Ausgangslage:
Das WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) sieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 vor, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen zulässig ist, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Arbeitnehmer überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
Fall:
Elf Jahre lang war ein Mathematiker an der Universität Gießen mit insgesamt 16 hintereinander befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden. Der Arbeitnehmer sah nun zumindest die letzte Befristung als unwirksam an.
Vor dem Arbeitsgericht Gießen hatte der Arbeitnehmer noch Recht bekommen. Das Land Hessen hatte als Träger der Universität für die Finanzierung seiner Stelle gesorgt. Das Land Hessen sei aber nach Meinung des Arbeitsgerichts kein "Dritter" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen:
Das Landesarbeitsgericht Hessen verwies auf die Gesetzesbegründung zur Norm des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG, woraus sich ergebe, dass auch das Land Hessen als Dritten einzuordnen sei und gab somit dem Arbeitgeber Recht.
Prüfung von Rechtsmissbrauch: