Betriebskostenabrechnung - Vermieter muss Kosten für den Hauswart beweisen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 29 January 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 12. März 2015 – 79 C 3529/14 –.
Ausgangslage:
Um diese Jahreszeit stehen alljährlich die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Wenn der Vermieter nicht bis spätestens zum einen 31.12.2015 abrechnet, kann er bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres die Betriebskostennachforderungen für das Jahr 2014 in den Wind schießen. Doch Mieter müssen nicht alle Kosten zahlen, die der Vermieter behauptet. Genaues Hinsehen lohnt sich wieder nachfolgende Fall des Amtsgerichts Duisburg zeigt.
Fall:
Ein Mieter hatte sich geweigert, die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Hausmeisterkosten zu übernehmen. Er behauptete, dass für das Objekt überhaupt gar kein Hausmeister tätig war. Der Vermieter legte einen Dienstleistungsvertrag mit einem Hausmeister vor. Der Mieter musste die für den Hausmeister veranschlagten anteiligen Kosten von 300 EUR trotzdem nicht zahlen.
Urteil: