Party auf dem Balkon oder im Garten: rechtliche Hinweise zu Lautstärke und Ruhezeiten
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 30 July 2015Ein Artikel von Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Wenn im Sommer die Temperaturen steigen, kommt für gewöhnlich auch vermehrt die Idee auf, mit Freunden die eine oder andere Gartenparty zu feiern. Gute Laune und das ein oder andere Bier sorgen aber nicht selten für einen ansteigenden Geräuschpegel, durch den unter Umständen angrenzende Nachbarn gestört werden. Worauf gilt es also bei Feiern auf dem Balkon oder im Garten zu achten? Gibt es bestimmte Ruhezeiten, die einzuhalten sind? Und wer ist der Verantwortliche für den verursachten Lärm?
Verantwortlich für den Lärm, der durch eine Party verursacht wird, ist grundsätzlich der Veranstalter der Feier (OLG Düsseldorf, 5 Ss (OWi) 149/95). Das gilt auch, wenn die erhöhte Lautstärke nicht von ihm selbst, sondern etwa von lachenden Gästen hervorgerufen wird. Als Veranstalter hat man dafür zu sorgen, dass der Geräuschpegel nicht ausufert, und muss seine Gäste zur Not auch ermahnen, leiser zu sein. Wird also etwa von einem Nachbarn die Polizei gerufen, die dann zur Reduzierung der Lautstärke mahnt, muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Anweisungen umgesetzt werden.
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