Krankengymnastik nach Schlaganfall in Balingen
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 29 March 2016Physiotherapeut in Balingen setzt einen Schwerpunkt auf die Behandlung neurologischer Patienten
Physiotherapeut in Balingen setzt einen Schwerpunkt auf die Behandlung neurologischer Patienten
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob bzw. inwieweit Umkleidezeiten als Arbeitszeit einzuordnen sind. Das Urteil fügt sich ein in eine ganze Reihe von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Arbeitszeit. Bringt es denn eine Klärung der Sache?
Fachanwalt Bredereck: In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht es um das Thema Umkleidezeiten. Weshalb ist die Entscheidung zu einem solchen Gesprächsthema geworden?
Fachanwalt Dineiger: Es ging dabei maßgeblich um die Frage, inwieweit Umkleidezeiten als Arbeitszeit einzuordnen sind. Darüber hinaus galt es zu klären, wie es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in dieser Hinsicht bestellt ist.
Fachanwalt Bredereck: Dass das Thema Arbeitszeit durchaus kompliziert ist, haben wir schon in verschiedenen Beiträgen festgestellt. Warum ist eine Einordnung in dieser Frage nochmal so schwierig?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Vermeintlich Scheinselbstständige greifen in der Praxis gerne zu folgendem Mittel: Sie gründen eine GmbH, die dann in der Folge für den Auftraggeber tätig wird.
GmbH schützt aber nicht vor Scheinselbstständigkeit:
Mit diesem Modell werden allerdings eindeutig die gesetzlichen Vorschriften umgangen. Der Auftraggeber wird zwar vermutlich nicht fürchten müssen, dass der freie Mitarbeiter Ansprüche gegen ihn geltend macht, da der Vertrag ausdrücklich nur mit der GmbH besteht. Die Sozialgerichte werden sich mit einem solchen Modell aber wohl weniger anfreunden können. Die Gerichte werden wohl besonders bei einer Ein-Mann-GmbH bzw. einer Konstruktion, bei der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind und auch sonst keine nennenswerten weiteren Mitarbeiter angestellt sind, misstrauisch werden und eine genaue Prüfung vornehmen.
Von Umgehungsversuchen ist abzuraten:
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Wer als Arbeitnehmer unter dem Verdacht steht, auf der Arbeit einen Diebstahl begangen zu haben, sollte sofort den Rat eines Anwalts suchen. Auf den Arbeitnehmer können nämlich nicht nur eine Kündigung, sondern auch eine Strafanzeige und anschließend ein Strafverfahren zukommen. Die Konsequenzen können für den Betroffenen verheerend sein: abgesehen vom Verlust des Arbeitsplatzes drohen bei einer entsprechenden Verurteilung und der Aufnahme derselben in ein Führungszeugnis auch große Schwierigkeiten bei weiteren Bewerbungen in der Zukunft.
Vor rechtlicher Beratung nicht äußern
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Streit kann auch innerhalb eines Betriebsrates auftreten. Ein Grund dafür kann sein, dass die Betriebsratsmitglieder auf einem unterschiedlichen Informationsstand sind. Arbeitgeber nutzen solche Situationen mitunter durchaus aus. Aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergibt sich jedoch, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied jederzeit Einsicht in sämtliche Betriebsunterlagen verlangen kann. Das umfasst auch elektronische Unterlagen (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 3 TaBV 92/13 -, juris).
Unbedingt!
Denn beim Medientraining geht es um zielgerichtete Kommunikation. Und die hilft in allen Lebenslagen weiter, besonders wichtig ist sie allerdings in Interviews oder bei Präsentationen. Denn hier haben Sie nicht viel Zeit, Sie sollten alles vorher geplant haben. Genau das tun wir im Medientraining.
Gerade Verbände nutzen die Medien und Journalisten als Partner für ihre Öffentlichkeitsarbeit. Sie werden bei aktuellen Themen angefragt, um als Gesprächspartner Informationen zu geben und gesellschaftlich relevante Diskussionen voranzubringen.
Die Öffentlichkeitsarbeit von Verbänden kann durch gute Interviews mit Journalisten verstärkt werden. Erfahren Sie im Medientraining, wie Journalisten (http://www.medientrainer-berlin.de/index.php?id=147)und die Medien funktionieren. Und üben Sie Interviews und Statements mit Videofeedback, denn nach einem schlechten Auftritt ist die Öffentlichkeit unerbittlich.
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, im Interview mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
Zum Thema Nachtarbeitszuschläge liegt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (09.12.2015, 10 AZR 423/14) vor. Was ist der Entscheidung zu entnehmen?
Fachanwalt Bredereck: Wir haben in unserer Beratungstätigkeit immer wieder mit dem Thema der Zuschläge zu tun. Das Bundesarbeitsgericht äußert sich jetzt im Urteil vom 09.12.2016 mal wieder zur Höhe von Zuschlägen. Schafft das Urteil klare Verhältnisse für die Zukunft?
Fachanwalt Dineiger: Das Urteil dreht sich um die Zuschläge für Nachtarbeit und liefert zunächst einmal insofern nichts Neues, als das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 25% in der Regel angemessen sind.
Fachanwalt Bredereck: Gibt es denn auch etwas Neues im Hinblick auf das Thema von Zuschlägen generell?
Fachanwalt Dineiger: Was die rechtliche Grundproblematik des Themas angeht liefert das BAG tatsächlich nicht wesentlich Neues. Wir sind die Problematik im Hinblick auf Zuschläge ja aus unserer Beratung gewohnt. Arbeitnehmer sind häufig überzeugt, dass auf alles, was über die normale Arbeitsleistung hinausgeht, Zuschlägen zu bezahlen sind, also etwa für Überstunden, Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen o.ä.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Die Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern ist mit Sicherheit eines der unübersichtlichsten Problemfelder im Arbeitsrecht. Die Gerichte prüfen einzelfallbezogen, die Beurteilung ist dabei beinahe der Willkür der Gerichte ausgesetzt, könnte man sagen. Darüber hinaus gehen Arbeitsgericht, Finanzgerichte und Sozialgerichte auch noch von anderen Arbeitnehmerbegriffen aus. So kann natürlich keine Rechtssicherheit entstehen.
Einzelfallprüfung der Gerichte:
Die Überprüfung des Status von Selbstständigen / Scheinselbstständigen erfolgt nach der Abschaffung des ursprünglich gesetzlich geregelten Kriterienkatalogs bezogen auf den Einzelfall, wobei zahlreiche Indizien und Kriterien von den Gerichten gewichtet werden. Vieles hängt hier in der Regel davon ab, wer welche Kriterien an welcher Stelle beweisen kann. Dann stellt sich die Frage, wie das jeweilige Gericht diese Vielzahl an Kriterien im Einzelfall beurteilt.
Sicherheit kann es nur bei klaren Regelungen und entsprechender Umsetzung in der Praxis geben:
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Sorge um den Arbeitsplatz:
Wenn ältere Arbeitnehmer Probleme dabei bekommen, den Anforderungen an ihre Tätigkeit gerecht zu werden, machen sie sich angesichts jüngerer Konkurrenz häufig Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Eine Kündigung haben sie allerdings kaum zu befürchten.
Alter stellt keinen Kündigungsgrund dar:
Arbeitgeber können nämlich eine Kündigung nicht auf das Alter des Arbeitnehmers selbst stützen. Eine Beendigung des Arbeitsvertrages ist regelmäßig erst mit Eintritt in das Rentenalter bzw. des Anspruchs auf eine Altersrente vorgesehen. Dabei soll hier dahinstehen, ob es sich bei solchen Regelungen überhaupt um wirksame Befristungen handelt. Eine Kündigung wegen des Alters hat jedenfalls kein Arbeitnehmer zu befürchten. Zumindest wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern tätig ist und somit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, wäre eine solche Kündigung wegen des Alters unwirksam.
Das gilt zwar auch in einem kleineren Betrieb, es wird hier aber schwer sein, den Kündigungsgrund nachzuweisen, da er vom Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden muss. Deshalb gilt: eine Kündigung müssen nur Arbeitnehmer in kleineren Betrieben von regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeitern fürchten. Bei allen anderen scheidet eine Kündigung wegen des Alters in jedem Fall aus.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Finger weg vom Eigentum des Arbeitgebers:
Das Eigentum des Arbeitgebers sollte tabu sein. Gegenstände, auch wenn sie noch so klein und geringwertig sind (selbst Kugelschreiber, Werkzeuge, sonstige Büromaterialien oder sogar vermeintlicher Müll), sollten nicht mitgenommen werden.
Auch Ausleihen von Sachen aus dem Eigentum des Arbeitgebers ist riskant:
Auch auf das Ausborgen von entsprechenden Materialien sollten Arbeitnehmer besser verzichten. Sie müssen nämlich im Zweifelsfall später beweisen, dass sie auch die Absicht hatten, die Sachen wieder zurückzubringen. Das kann unter Umständen unmöglich sein.
Nicht auf Gewohnheitsrecht vertrauen:
Arbeitnehmer argumentieren gerne, dass das entsprechende Vorgehen doch im Betrieb üblich sei. Die "Das haben wir doch immer so gemacht-Karte" nützt aber meist nichts, denn auch hier trifft den Arbeitnehmer die Beweislast. Im Kündigungsfall halten dann die Kollegen in der Regel nicht zu dem gekündigten Arbeitnehmer, sondern zum Arbeitgeber.
Die "Das machen doch alle so" - Ausrede hilft auch nicht: