Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 – 2 AZR 613/14 –, juris.
Ausgangslage: Vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber sichergehen, dass dies nicht auch durch eine einfache Weisung erreicht werden kann. Ist das nicht der Fall, muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Eine Änderungskündigung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen gekündigt wird, verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. In der Regel ist es dann so, dass der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt, dass diese wirksam ist, annimmt und dann in der Folge die Wirksamkeit im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen lässt.
Wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, muss der Arbeitgeber ihn weiter zu den alten Arbeitsbedingungen beschäftigen. Im anderen Fall läuft das Arbeitsverhältnis zu den veränderten Bedingungen weiter, wird aber zumindest nicht beendet.
Konkretes oder konkretisierbares Änderungsangebot: Damit der Arbeitnehmer fundiert entscheiden kann, ob er ein entsprechendes Angebot annehmen möchte oder nicht, muss es sich um ein hinreichend bestimmtes Angebot handeln hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsbedingungen.