Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie - Teil 2
Zumindest bei großen Unternehmen erfolgt derzeit eine gezielte Suche nach möglichen Terroristen in der Belegschaft. So führt zum Beispiel die Firma Daimler alle drei Monate ein so genanntes "Terrorscreening" durch. Hierbei erfolgt ein Abgleich der Namenslisten der Mitarbeiter mit den per EU-Verordnung erfassten terrorverdächtigen Personen. Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der auf einer Terrorliste geführt wird, einfach kündigen?
Kündigungsgrund erforderlich
Der Arbeitgeber sollte in solchen Fällen immer eine Kündigung aussprechen. Bereits aus Imagegründen ist zügiges Handeln dringend erforderlich. Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob eine solche Kündigung auch wirksam ist. Vor dem Arbeitsgericht benötigt der Arbeitgeber einen vom Kündigungsschutzgesetz anerkannten Kündigungsgrund.
Zahlungen an den Arbeitnehmer müssen sofort unterbleiben
Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die auf einer EU-Terrorliste geführt werden, sofort nach entsprechender Erkenntnis keinerlei Zahlungen mehr leisten, andernfalls macht er sich strafbar. Hierzu werde ich in Teil 3 der Serie näherer Ausführung machen. Auch dieser Umstand begründet aber nicht automatisch ein Kündigungsrecht.
Keine verhaltensbedingte Kündigung