Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15.
Viele Arbeitnehmer nutzen den Firmen-PC auch für private Dinge. Das ist für den Bestand des Arbeitsverhältnisses sehr gefährlich. Unter Umständen kann die nicht genehmigte Internetnutzung an fünf Arbeitstagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen schon eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem oben genannten Urteil bejaht.
Doch wie kommt der Arbeitgeber überhaupt an die Informationen? Ist dem Arbeitgeber der Zugriff auf den Firmen-PC nicht schon aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt?
Dazu das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem aktuellen Urteil:
Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Im vorliegenden Fall war dem Arbeitnehmer die private Nutzung gar nicht generell untersagt. Zulässig war die private Nutzung jedenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen. Trotz fehlender Zustimmung wertete der Arbeitgeber die Daten auf dem Rechner des Arbeitnehmers zur Begründung der Kündigung aus.
Dazu das Landesarbeitsrecht Berlin-Brandenburg: